Der Vertreter des Migrationsamtes habe bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft den Gesuchsgegner in Englisch befragt, obwohl dieser bei der Befragung Arabisch als erste Sprache angegeben habe. Aufgrund der Antwort des Gesuchsgegners auf die Frage, ob er den einvernehmenden Beamten gut verstanden habe, sei ersichtlich, dass er diesen nicht richtig verstanden habe. Überdies habe der Vertreter des Migrationsamtes das Protokoll selber geschrieben und rückübersetzt. Unter diesen Umständen sei fraglich, ob ein faires Verfahren gewährleistet sei. Unbestrittene Lehre und Rechtsprechung