Der Vertreter des Gesuchsgegners macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Gemäss § 2 Ziffer 2 der Verordnung zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [VZwAR] vom 18. Juni 1997 sei, soweit erforderlich, eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Übersetzung in eine für die betroffene Person verständliche Sprache beizuziehen. Der Vertreter des Migrationsamtes habe bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft den Gesuchsgegner in Englisch befragt, obwohl dieser bei der Befragung Arabisch als erste Sprache angegeben habe.