Vorliegend gaben die Akten über die genannten Umstände bereits genügend Aufschluss: Einerseits sind die Gründe für den Aufenthalt in der Schweiz aufgrund des erfolgten Asylverfahrens offensichtlich, andererseits waren auch die Familienverhältnisse in den Akten dokumentiert, wenn auch, wie sich aufgrund der heutigen Verhandlung herausstellte, unzutreffend. Demzufolge kann dem Migrationsamt nicht vorgeworfen werden, das rechtliche Gehör sei nicht ordnungsgemäss gewährt worden.