§ 2 der Verordnung zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VZwAR) vom 18. Juni 1997 und macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gehörig gewährt worden. Weder habe man ihn nach dem Grund seiner Anwesenheit in der Schweiz noch nach seinen familiären Verhältnissen befragt. Daher sei die Haftanordnung aufzuheben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar sieht die angerufene Bestimmung vor, dass der Gesuchsgegner zum Grund seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie zu seinen familiären Verhältnissen befragt wird. § 15 EGAR will jedoch lediglich sicherstellen, dass das Migrationsamt seinen Entscheid in Kenntnis aller wesentlichen Umstände fällt.