Selbst wenn das Migrationsamt das rechtliche Gehör nicht fristgerecht gewährt hätte, hätte dies nicht die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft zur Folge. Vielmehr wäre das verantwortliche Gemeinwesen gemäss § 23 Abs. 2 KV verpflichtet, bei einem ungesetzlichen oder unbegründeten Freiheitsentzug den dadurch entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen und allenfalls Genugtuung zu leisten. b) Der Gesuchsgegner beruft sich weiter auf § 15 EGAR i.V.m. § 2 der Verordnung zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VZwAR) vom 18. Juni 1997 und macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gehörig gewährt worden.