Nachdem das Migrationsamt dem Betroffenen bereits am 6. Juni 2005 um 10.35 Uhr das rechtliche Gehör gewährte, wurde die Frist gemäss § 23 KV eingehalten. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die mögliche Kenntnisnahme der Inhaftierung zur Fristauslösung genügt oder ob die Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erst dann beginnt, wenn die Inhaftierung durch eine Aargauische Behörde angeordnet oder bestätigt wurde. Selbst wenn das Migrationsamt das rechtliche Gehör nicht fristgerecht gewährt hätte, hätte dies nicht die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft zur Folge.