Unter der Annahme, das Faxschreiben vom 5. Juni 2005 wurde sogleich zur Kenntnis genommen, bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die Frist von 24 Stunden gemäss § 23 KV frühestens am 5. Juni 2005 um 16.22 Uhr begann, als das entsprechende Faxschreiben beim Migrationsamt des Kantons Aargau eintraf. Nachdem das Migrationsamt dem Betroffenen bereits am 6. Juni 2005 um 10.35 Uhr das rechtliche Gehör gewährte, wurde die Frist gemäss § 23 KV eingehalten.