im Sinne von § 23 KV frühestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Haft durch eine Aargauische Behörde, da eine Inhaftierung nur dann als durch eine Behörde angeordnet bezeichnet werden kann, wenn diese zumindest von der Inhaftierung Kenntnis erhalten hat. Unter der Annahme, das Faxschreiben vom 5. Juni 2005 wurde sogleich zur Kenntnis genommen, bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die Frist von 24 Stunden gemäss § 23 KV frühestens am 5. Juni 2005 um 16.22 Uhr begann, als das entsprechende Faxschreiben beim Migrationsamt des Kantons Aargau eintraf.