Erfolgt die Inhaftierung ausserhalb des Kantons Aargau durch eine ausserkantonale Behörde, kann sich ein Betroffener nicht auf den Schutz von § 23 KV berufen, da jeglicher Bezug zu § 23 KV fehlt. Erfolgt die Inhaftierung ausserhalb des Kantons Aargau, jedoch aufgrund einer Anordnung durch eine Aargauischen Behörde, so hat diese für die Einhaltung der Frist gemäss § 23 KV besorgt zu sein. Befindet sich ein Betroffener bereits in einem anderen Kanton in Haft, beginnt die Frist für die Gewährung des rechtlichen Gehörs 2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 439