Der hier geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs innert 24 Stunden seit Festnahme stützt sich auf § 23 KV und damit auf kantonales Recht. § 23 KV schützt in Form einer besonderen Verfahrensgarantie (siehe Marginalie) alle im Kanton Aargau oder durch Aargauische Behörden inhaftierte Personen. Erfolgt die Inhaftierung ausserhalb des Kantons Aargau durch eine ausserkantonale Behörde, kann sich ein Betroffener nicht auf den Schutz von § 23 KV berufen, da jeglicher Bezug zu § 23 KV fehlt.