Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ordnete am 4. Juni 2005 um 10.50 Uhr die Haftentlassung sowie die Zuführung des Gesuchsgegners an das Migrationsamt des Kantons Zürich an. Mit Faxschreiben vom 5. Juni 2005, 16.22 Uhr zeigte die Kantonspolizei Zürich dem Migrationsamt des Kantons Aargau die Zuführung des Gesuchsgegners auf den folgenden Tag an. Am 6. Juni 2005 um 10.35 Uhr erfolgte die Zuführung an das Migrationsamt sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs innert 24 Stunden seit Festnahme stützt sich auf § 23 KV und damit auf kantonales Recht.