Der Gesuchsgegner macht geltend, er sei am 4. Juni 2005 um 10.50 Uhr durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aus der Untersuchungshaft entlassen und zuhanden der Fremdenpolizei in Gewahrsam genommen worden. Erst am 6. Juni 2005 sei ihm durch das Migrationsamt des Kantons Aargau um 10.35 Uhr das rechtliche Gehör gewährt worden. Damit sei die 24-Stunden Frist nicht eingehalten, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ordnete am 4. Juni 2005 um 10.50 Uhr die Haftentlassung sowie die Zuführung des Gesuchsgegners an das Migrationsamt des Kantons Zürich an.