II. 2. a) Gemäss § 23 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 beziehungsweise § 15 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Januar 1997 hat jemand, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch einen gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit Festnahme. Der Gesuchsgegner macht geltend, er sei am 4. Juni 2005 um 10.50 Uhr durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aus der Untersuchungshaft entlassen und zuhanden der Fremdenpolizei in Gewahrsam genommen worden.