2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 437 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 97 Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund Die vorläufig nur provisorische Anerkennung des Gesuchsgegners als Staatsangehöriger von Nigeria durch eine nigerianische Delegation bedeutet nicht, dass Zweifel an der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bestehen. Unter diesen Umständen liegt auch kein Haftbeendigungsgrund vor (Erw. II/2b). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. September 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2005.00047). 98 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung Die Haftanordnung erweist sich trotz beabsichtigter Heirat des Gesuchs- gegners als verhältnismässig, da noch kein Trauungstermin feststeht, die Prüfung und Beglaubigung der zur Eheschliessung vorausgesetzten Dokumente noch pendent ist und mit einem entsprechenden Ergebnis frühestens in einigen Monaten gerechnet werden kann (Erw. II/6). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. März 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T.S.B. betreffend Haftüberprüfung (HA.2005.00012). 99 Ausschaffungshaft; Gewährung des rechtlichen Gehörs - Einhaltung der Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 23 KV (Erw. II/2a) - Inhalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 15 EGAR i.V.m. § 2 VZwAR (Erw. II/2b). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. Juni 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen D.J. betref- fend Haftüberprüfung (HA.2005.00025). 438 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 Aus den Erwägungen II. 2. a) Gemäss § 23 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 beziehungsweise § 15 Abs. 1 und 2 des Ein- führungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Januar 1997 hat jemand, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch einen gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit Festnahme. Der Gesuchsgegner macht geltend, er sei am 4. Juni 2005 um 10.50 Uhr durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aus der Untersuchungshaft entlassen und zuhanden der Fremdenpolizei in Gewahrsam genommen worden. Erst am 6. Juni 2005 sei ihm durch das Migrationsamt des Kantons Aargau um 10.35 Uhr das rechtliche Gehör gewährt worden. Damit sei die 24-Stunden Frist nicht einge- halten, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ordnete am 4. Juni 2005 um 10.50 Uhr die Haftentlassung sowie die Zuführung des Ge- suchsgegners an das Migrationsamt des Kantons Zürich an. Mit Fax- schreiben vom 5. Juni 2005, 16.22 Uhr zeigte die Kantonspolizei Zü- rich dem Migrationsamt des Kantons Aargau die Zuführung des Ge- suchsgegners auf den folgenden Tag an. Am 6. Juni 2005 um 10.35 Uhr erfolgte die Zuführung an das Migrationsamt sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des recht- lichen Gehörs innert 24 Stunden seit Festnahme stützt sich auf § 23 KV und damit auf kantonales Recht. § 23 KV schützt in Form einer besonderen Verfahrensgarantie (siehe Marginalie) alle im Kanton Aargau oder durch Aargauische Behörden inhaftierte Personen. Er- folgt die Inhaftierung ausserhalb des Kantons Aargau durch eine aus- serkantonale Behörde, kann sich ein Betroffener nicht auf den Schutz von § 23 KV berufen, da jeglicher Bezug zu § 23 KV fehlt. Erfolgt die Inhaftierung ausserhalb des Kantons Aargau, jedoch aufgrund einer Anordnung durch eine Aargauischen Behörde, so hat diese für die Einhaltung der Frist gemäss § 23 KV besorgt zu sein. Befindet sich ein Betroffener bereits in einem anderen Kanton in Haft, beginnt die Frist für die Gewährung des rechtlichen Gehörs 2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 439 im Sinne von § 23 KV frühestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Haft durch eine Aargauische Behörde, da eine Inhaftierung nur dann als durch eine Behörde angeordnet bezeichnet werden kann, wenn diese zumindest von der Inhaftierung Kenntnis erhalten hat. Unter der Annahme, das Faxschreiben vom 5. Juni 2005 wurde sogleich zur Kenntnis genommen, bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die Frist von 24 Stunden gemäss § 23 KV frühestens am 5. Juni 2005 um 16.22 Uhr begann, als das entsprechende Faxschrei- ben beim Migrationsamt des Kantons Aargau eintraf. Nachdem das Migrationsamt dem Betroffenen bereits am 6. Juni 2005 um 10.35 Uhr das rechtliche Gehör gewährte, wurde die Frist gemäss § 23 KV eingehalten. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die mögliche Kenntnisnahme der Inhaftierung zur Fristauslösung genügt oder ob die Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erst dann beginnt, wenn die Inhaftierung durch eine Aargauische Behörde angeordnet oder bestätigt wurde. Selbst wenn das Migrationsamt das rechtliche Gehör nicht fristgerecht gewährt hätte, hätte dies nicht die Entlassung des Ge- suchsgegners aus der Haft zur Folge. Vielmehr wäre das verantwort- liche Gemeinwesen gemäss § 23 Abs. 2 KV verpflichtet, bei einem ungesetzlichen oder unbegründeten Freiheitsentzug den dadurch ent- standenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen und allenfalls Genug- tuung zu leisten. b) Der Gesuchsgegner beruft sich weiter auf § 15 EGAR i.V.m. § 2 der Verordnung zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VZwAR) vom 18. Juni 1997 und macht geltend, ihm sei das rechtli- che Gehör nicht gehörig gewährt worden. Weder habe man ihn nach dem Grund seiner Anwesenheit in der Schweiz noch nach seinen familiären Verhältnissen befragt. Daher sei die Haftanordnung aufzu- heben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar sieht die angerufene Bestimmung vor, dass der Gesuchsgegner zum Grund seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie zu seinen familiären Ver- hältnissen befragt wird. § 15 EGAR will jedoch lediglich sicherstel- len, dass das Migrationsamt seinen Entscheid in Kenntnis aller wesentlichen Umstände fällt. 440 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 Vorliegend gaben die Akten über die genannten Umstände be- reits genügend Aufschluss: Einerseits sind die Gründe für den Auf- enthalt in der Schweiz aufgrund des erfolgten Asylverfahrens offen- sichtlich, andererseits waren auch die Familienverhältnisse in den Akten dokumentiert, wenn auch, wie sich aufgrund der heutigen Ver- handlung herausstellte, unzutreffend. Demzufolge kann dem Migra- tionsamt nicht vorgeworfen werden, das rechtliche Gehör sei nicht ordnungsgemäss gewährt worden. 100 Ausschaffungshaft; rechtliches Gehör, Haftzweck, Haftbeendigungs- grund, Mitwirkungspflicht - Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Befragung des Ge- suchsgegners in Englischer Sprache ohne Beizug eines Dolmetschers und Protokollführung durch den Befrager selbst (Erw. II/1b). - Vorgängige Zuführung des Gesuchsgegners zur Botschaft zwecks Be- schaffung eines Ersatzreisepapiers ändert nichts am Vorliegen des Haftzwecks, dem Vollzug der Wegweisung (Erw. II/2a). - Überprüfung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus rechtlichen Gründen im Sinne von Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG durch den Haftrichter (Erw. II/2d). - Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht war bereits vor Inkraft- treten der neu formulierten Art. 13b und 13f ANAG der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt (Erw. II/4b). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 8. September 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A.D. betreffend Haftüberprüfung (HA.2005.00043). Aus den Erwägungen II. 1. b) Gemäss § 23 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 beziehungsweise § 15 Abs. 1 und 2 EGAR hat jemand, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch einen gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit Festnahme.