2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 100 Ausschaffungshaft; Vorliegen eines Wegweisungsentscheids Der im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Wegweisungsentscheid wird durch die Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungs- haft dienen (Erw. II/2c). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043). 101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migra- tionsamt gegeben hat (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038). Aus den Erwägungen II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangla- desh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Mi- grationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine El- tern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt 356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 beauftragte in der Folge den Gesuchsgegner am 29. Januar 2004 zwecks Beschaffung gültiger Reisedokumente beim bengalischen Konsulat in Genf vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam er nach. Am 20. August 2004 ermächtigte der Gesuchsgegner schliesslich das Zivilstandsamt Wädenswil die Identitätspapier, welche er im Rahmen der Ehevorbereitung eingereicht hatte, dem BFF weiterzuleiten. Dem Gesuchsgegner kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. 102 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, das Formular zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers auszufüllen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043). 103 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim zuständigen Konsulat vorzusprechen, stellt eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. Mai 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.R. be- treffend Haftüberprüfung (HA.2004.00011). 104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Der Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. c ANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamt und nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Juli 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betref- fend Haftüberprüfung (HA.2004.00019).