Im heutigen Zeitpunkt wolle er aber nicht mehr heiraten. Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts Wettingen zog die ehemalige Braut des Gesuchsgegners das Ehevorbereitungsverfahren mit schriftlicher Erklärung vom 29. November 2003 zurück. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz von heimatlichen Identitäts- 358 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004