Am 17. Oktober 2003 bzw. am 23. Januar 2004 stellte das Departement des Innern des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, zwei eidesstattliche Erklärungen, eine Ledigkeitsbescheinigung sowie eine Wohnsitzbestätigung des Gesuchsgegners sicher. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft am 6. Juli 2004 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er besitze keine heimatlichen Identitätspapiere und könne auch keine solchen beschaffen.