Nachdem das BFF auf sein Asylgesuch nicht eingetreten war, wies das Migrationsamt den Gesuchsgegner wiederum darauf hin, dass er verpflichtet sei, bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren mitzuwirken bzw. derartige Dokumente zu beschaffen und dem Migrationsamt abzugeben. Am 17. Oktober 2003 bzw. am 23. Januar 2004 stellte das Departement des Innern des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, zwei eidesstattliche Erklärungen, eine Ledigkeitsbescheinigung sowie eine Wohnsitzbestätigung des Gesuchsgegners sicher.