103 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim zuständigen Konsulat vorzusprechen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. Mai 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.R. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00011).