356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 beauftragte in der Folge den Gesuchsgegner am 29. Januar 2004 zwecks Beschaffung gültiger Reisedokumente beim bengalischen Konsulat in Genf vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam er nach. Am 20. August 2004 ermächtigte der Gesuchsgegner schliesslich das Zivilstandsamt Wädenswil die Identitätspapier, welche er im Rahmen der Ehevorbereitung eingereicht hatte, dem BFF weiterzuleiten. Dem Gesuchsgegner kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. 102 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, das Formular zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers auszufüllen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043). 103 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim zuständigen Konsulat vorzusprechen, stellt eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. Mai 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.R. be- treffend Haftüberprüfung (HA.2004.00011). 104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Der Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. c ANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamt und nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Juli 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betref- fend Haftüberprüfung (HA.2004.00019). 2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 357 Aus den Erwägungen II. 3. ... Bereits im Zusammenhang mit dem Asylverfahren wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, gültige Identitätspapiere zu beschaffen. Nachdem das BFF auf sein Asylgesuch nicht eingetreten war, wies das Migrationsamt den Gesuchsgegner wiederum darauf hin, dass er verpflichtet sei, bei der Beschaffung von gültigen Reise- papieren mitzuwirken bzw. derartige Dokumente zu beschaffen und dem Migrationsamt abzugeben. Am 17. Oktober 2003 bzw. am 23. Januar 2004 stellte das Departement des Innern des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, zwei eidesstattliche Erklärun- gen, eine Ledigkeitsbescheinigung sowie eine Wohnsitzbestätigung des Gesuchsgegners sicher. Anlässlich der Gewährung des rechtli- chen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft am 6. Juli 2004 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er besitze keine heimatlichen Identitätspapiere und könne auch keine solchen be- schaffen. Er behauptete, er habe nie bei einer Behörde heimatliche Dokumente eingereicht und könne sich auch nicht erklären, wie der- artige Papiere durch die Sektion Bürgerrecht und Personenstand si- chergestellt werden konnten. An der heutigen Verhandlung betreffend Haftüberprüfung reichte der Vertreter des Migrationsamts weitere Unterlagen zu den Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass der Ge- suchsgegner die Absicht hatte, in der Schweiz zu heiraten und am 10. Juli 2003 beim Zivilstandsamt Spreitenbach ein Eheschliessungsver- fahren einleitete. Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Verhandlung schliesslich zu, er habe die sichergestellten Dokumente bereits bei seiner Einreise in die Schweiz besessen und im Zusammenhang mit der geplanten Heirat den zuständigen Behörden abgegeben bzw. durch seine ehemalige Braut abgeben lassen. Im heutigen Zeitpunkt wolle er aber nicht mehr heiraten. Gemäss Schreiben des Zivil- standsamts Wettingen zog die ehemalige Braut des Gesuchsgegners das Ehevorbereitungsverfahren mit schriftlicher Erklärung vom 29. November 2003 zurück. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz von heimatlichen Identitäts- 358 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 papieren gewesen ist, diese Papiere sowohl den Asylbehörden als auch dem Migrationsamt verheimlicht bzw. nicht abgegeben hat, ob- wohl er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er derartige Papiere zu beschaffen und den Behörden abzugeben habe. Damit hat der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaf- fung verletzt. Dies ist als deutliches Anzeichen dafür zu werten, dass er sich einer Ausschaffung entziehen will. ... 105 Ausschaffungshaft; Eröffnen des Wegweisungsentscheids Aufgrund der Zustellungsfiktion gemäss Art. 12 AsylG gilt der Wegwei- sungsentscheid als eröffnet, wenn er an die letzte bekannte Adresse zuge- stellt wurde (Erw. II/2c). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. Juni 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.K. be- treffend Haftüberprüfung (HA.2004.00018).