A. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahre 1996 eine Jahresaufenthaltsbewilligung und verfügt seit Oktober 2002 über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Zusammen mit seiner Ehefrau adoptierte er am 11. Januar 2001 in Mazedonien seinen Neffen, A.K. geb. 1990. Am 9. Februar 2001 reisten seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Töchter (geb. 1983 bzw. 1986) im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Die Ehefrau verfügt heute über eine Jahresaufenthaltsbewilligung, die beiden Töchter sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 27. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer den Familiennachzug für seinen Adoptivsohn.