356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 beauftragte in der Folge den Gesuchsgegner am 29. Januar 2004 zwecks Beschaffung gültiger Reisedokumente beim bengalischen Konsulat in Genf vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam er nach. Am 20. August 2004 ermächtigte der Gesuchsgegner schliesslich das Zivilstandsamt Wädenswil die Identitätspapier, welche er im Rahmen der Ehevorbereitung eingereicht hatte, dem BFF weiterzuleiten. Dem Gesuchsgegner kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. 102 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, das Formular zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers auszufüllen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043). 103 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Die Weigerung, im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim zuständigen Konsulat vorzusprechen, stellt eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht nach Art. 13f lit. c ANAG dar (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. Mai 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.R. be- treffend Haftüberprüfung (HA.2004.00011). 104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Der Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. c ANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamt und nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Juli 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betref- fend Haftüberprüfung (HA.2004.00019).