Aufgrund des am 25. November 2003 gestellten neuen Asylgesuches hätte das Migrationsamt so oder so auf keinen Fall eine formlose Wegweisung nach Art. 12 ANAG erlassen dürfen, da der Gesuchsgegner gemäss Art. 42 Abs. 1 Asylgesetz berechtigt war, sich bis zum Abschluss des laufenden zweiten Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dies auch dann, wenn das BFF das Asylgesuch nicht entgegennehmen wollte und den Gesuchsgegner an die Behörden des Kantons Aargau verwies. Das Aufenthaltsrecht eines Asylgesuchstellers ist nicht davon abhängig, dass das Asylverfahren durch das BFF bereits eröffnet 2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 385