Damit liegt grundsätzlich ein Wegweisungsentscheid vor. Der Gesuchsgegner stellte in der Folge am 25. November 2003 an der Empfangsstelle Basel jedoch ein erneutes Asylgesuch und behauptete, er sei in der Zwischenzeit aus der Schweiz ausgereist. Wäre erstellt, dass der Gesuchsgegner aus der Schweiz ausgereist war, müsste der Wegweisungsentscheid des BFF vom 30. Januar 2003 als bereits vollzogen betrachtet werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 25. November 2003, 2A.538/2003, E. 1.2). Aufgrund des am 25. November 2003 gestellten neuen Asylgesuches hätte das Migrationsamt so oder so auf keinen Fall eine formlose Wegweisung nach Art.