II. 2. c) Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein kantonaler Weg- oder Ausweisungsentscheid oder ein Wegweisungsentscheid einer Bundesbehörde vorliegt (Pra 84 [1995] Nr. 218, E. 2b, S. 724). Das BFF wies das erste Asylgesuch des Gesuchsgegners am 30. Januar 2003 ab und wies den Gesuchsgegner - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - an, die Schweiz bis zum 27. März 2003 zu verlassen. Damit liegt grundsätzlich ein Wegweisungsentscheid vor.