Das Aufenthaltsrecht ist nicht davon abhängig, ob das Asylverfahren förmlich eröffnet wurde. Gelingt dem Betroffenen jedoch der Nachweis nicht, dass er zwischenzeitlich im Ausland war, ist der im Rahmen des ersten Asylverfahrens 384 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 ausgesprochene Wegweisungsentscheid nach wie vor vollstreckbar (Erw. II/2c). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. Dezember 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.S. betreffend Haftüberprüfung (HA.2003.00035). Aus den Erwägungen