2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 513 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 126 Ausschaffungshaft. Einreisesperre als Wegweisungsentscheid. Eine Einreisesperre stellt eine Fernhaltemassnahme dar und hat während ihrer Gültigkeit die Wirkung einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG (Erw. II/2c mit weiteren Verweisen). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. Oktober 2002 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00012). 127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen da- für dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. März 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00002). Aus den Erwägungen II. 3. b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haft- grundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Ge- suchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegen- über auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Aus- druck gebracht. Zwar trifft es zu, dass bei einem straffällig geworde- nen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 51). Es kann jedoch nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen dafür gewertet werden, der Betroffene werde sich der Ausschaffung entziehen. In den Akten befindet sich 514 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 einzig ein Strafbefehl des Bezirksamts L. vom 29. Januar 2001 be- treffend eine Bussenumwandlung. Diesem Strafbefehl ist zu entneh- men, dass der Gesuchsgegner ursprünglich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeu- gen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 unter An- wendung von Art. 95 Ziffer 1 SVG und Art. 42 Abs. 3bis sowie Art. 147 VZV zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden war. In Anbetracht des Hinweises auf diese Bestimmungen wurde der Ge- suchsgegner wohl gebüsst, weil er ein Fahrzeug mit seinem ausländi- schen Führerausweis, der in der Schweiz nicht mehr anerkannt war, führte. Mehr lässt sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen nicht ableiten. Der Gesuchsgegner hat sich abgesehen davon wäh- rend seiner Anwesenheit in der Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen kann nicht darauf geschlossen wer- den, sein strafrechtlich relevantes Verhalten sei ein konkretes Anzei- chen dafür, dass er sich einer Ausschaffung entziehen werde. 128 Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspä- tete Gewährung des rechtlichen Gehörs. - Gestützt auf Art. 14 ANAG kann ein Betroffener zwangsweise ausge- schafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Frei- heitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem lau- fenden Vollzug der Ausschaffung, sind die Voraussetzungen von Art. 13b ff. ANAG zu beachten (Erw. II/1a). - Die vorläufige Festnahme eines Betroffenen zwecks Ausschaffung bedarf gemäss § 13 EGAR eines Haftgrundes im Sinne von Art. 13a und b ANAG (Erw. II/1c). - Beabsichtigt die Fremdenpolizei einen Betroffenen innert 24 Stunden seit Anhaltung auszuschaffen und weigert sich dieser, die Schweiz freiwillig zu verlassen, führt eine kurze Fristüberschreitung bezüg- lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 23 KV) in der Regel nicht zur Haftentlassung (Erw. II/3c).