II. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 hat ein Ehegatte eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Als Rechtsfolge eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung kann bei bereits bestehender Aufenthaltsbewilligung deren Nichtverlängerung angeordnet werden. Erweist sich die