entlassung des Gesuchsgegners führen muss. Im vorliegenden Fall ist die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners rechtmässig erfolgt. Die Fremdenpolizei beabsichtigte, den Gesuchsgegner innerhalb der 24-Stunden-Frist auszuschaffen. Die Frage einer länger dauernden Haftanordnung stellte sich erst im Zeitpunkt als sich der Gesuchsgegner weigerte, das Flugzeug Richtung Heimatland zu besteigen. Die Vorgehensweise der Fremdenpolizei ist nicht zu beanstanden, denn sie war nicht verpflichtet, dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör vor Beginn der Ausschaffung zu gewähren. Nachdem die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend einer Haftanordnung unverzüglich nach