c) Gemäss § 23 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 beziehungsweise § 15 Abs. 2 EGAR hat jemand, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch einen gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme. Der Gesuchsgegner wurde am 20. Februar 2002 um 14.00 Uhr angehalten. Das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft wurde ihm am 21. Februar 2002 um 15.00 Uhr gewährt. Damit steht fest, dass dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör nicht innerhalb der Frist von 24 Stunden gewährt wurde. Es stellt sich die Frage, ob das Nichteinhalten der 24-Stunden-Frist zur Haft-