Die einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Haftgrundes finden sich heute in Art. 13a und b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931. Wie nachfolgend unter Ziffer 4b ausgeführt wird, lag im Zeitpunkt des Auftrages der Fremdenpolizei an die Kantonspolizei, den Gesuchsgegner anzuhalten und der Flughafenpolizei zuzuführen, der Haftgrund nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vor. Damit ist die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners grundsätzlich nicht zu beanstanden. 2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 517