Zu denken ist hierbei etwa an ein kurzfristiges Verbringen in eine Einstellzelle. Erfolgt die Inhaftierung bevor der Vollzug begonnen hat oder nachdem er abgebrochen werden musste, liegt keine Haft im Rahmen des Vollzugs vor (Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts vom 7. Juni 2000, HA.2000.00028). b) Gemäss § 13 EGAR kann die Fremdenpolizei die vorläufige Festnahme einer ausländischen Person anordnen, wenn ein Haftgrund im Sinne des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BGZ) vom 18. März 1994 vor liegt. Die einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Haftgrundes finden sich heute in Art.