14 ANAG deckt damit Freiheitsbeschränkungen ab, welche im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausschaffung auftreten können. Bei vorgängiger Inhaftierung beginnt die eigentliche Ausschaffung mit dem Austritt des Betroffenen aus der Haftanstalt und endet mit der Einreise im Zielstaat. Zwar ist unvermeidlich, dass es im Rahmen des Vollzuges der Ausschaffung zu inhaftierungsähnlichen Situationen kommt. Diese sind im Hinblick auf Art. 14 ANAG jedoch nur insoweit zulässig, als sie sich im Verlaufe des Vollzuges der Ausschaffung ergeben und in direktem Zusammenhang mit der Ausschaffung stehen. Zu denken ist hierbei etwa an ein kurzfristiges Verbringen in eine Einstellzelle.