schaffungshaft sondern lediglich die Ausschaffung selbst kannte, welche sich schon damals auf Art. 14 ANAG abstützte und als zwangsweises beziehungsweise polizeiliches Verbringen an die Grenze und Erzwingen oder Überwachen des Grenzübertrittes umschrieben wurde (Peter Sulger Büel, Vollzug der Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Bern 1984, S. 171). Die Anordnung einer Ausschaffungshaft hatte sich damals auf kantonale Bestimmungen zu stützen. Art. 14 ANAG deckt damit Freiheitsbeschränkungen ab, welche im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausschaffung auftreten können.