13b und 13c ANAG ermächtigen die Behörden, den Betroffenen zur Sicherstellung des Vollzuges der Ausschaffung zu inhaftieren, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist, ein Haftgrund vorliegt, die Haft verhältnismässig ist und kein Haftbeendigungsgrund ersichtlich ist. Kann die Ausschaffung nicht unmittelbar vollzogen werden, besteht demnach die Möglichkeit, den Betroffenen zur Sicherstellung des Vollzuges, das heisst von der Festnahme bis zum Beginn der eigentlichen Ausschaffung, zu inhaftieren.