Auch wenn dem Gesetz nicht direkt zu entnehmen ist, in welcher Form und Intensität die Behörden Zwangsmittel einsetzen können, ist offensichtlich, dass der Einsatz von Zwangsmitteln grundsätzlich zulässig ist und zumindest eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen umfasst. Fraglich ist, ob eine sich auf Art. 14 ANAG abstützende Freiheitsbeschränkung auch die Inhaftierung eines Betroffenen einschliesst. Art. 13b und 13c