II. 1. Der Gesuchsgegner wurde im Auftrag der Fremdenpolizei am 20. Februar 2002 um 14.00 Uhr zwecks Ausschaffung von der Kantonspolizei verhaftet. a) Gemäss Art. 14 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer in einen von ihr bezeichneten Staat unter anderem ausschaffen, wenn er die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lässt. Auch wenn dem Gesetz nicht direkt zu entnehmen ist, in welcher Form und Intensität die Behörden Zwangsmittel einsetzen können, ist offensichtlich, dass der Einsatz von Zwangsmitteln grundsätzlich zulässig ist und zumindest eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen umfasst.