128 Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspätete Gewährung des rechtlichen Gehörs. - Gestützt auf Art. 14 ANAG kann ein Betroffener zwangsweise ausgeschafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Freiheitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Vollzug der Ausschaffung, sind die Voraussetzungen von Art. 13b ff. ANAG zu beachten (Erw. II/1a). - Die vorläufige Festnahme eines Betroffenen zwecks Ausschaffung bedarf gemäss § 13 EGAR eines Haftgrundes im Sinne von Art.