514 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 einzig ein Strafbefehl des Bezirksamts L. vom 29. Januar 2001 be- treffend eine Bussenumwandlung. Diesem Strafbefehl ist zu entneh- men, dass der Gesuchsgegner ursprünglich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeu- gen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 unter An- wendung von Art. 95 Ziffer 1 SVG und Art. 42 Abs. 3bis sowie Art. 147 VZV zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden war. In Anbetracht des Hinweises auf diese Bestimmungen wurde der Ge- suchsgegner wohl gebüsst, weil er ein Fahrzeug mit seinem ausländi- schen Führerausweis, der in der Schweiz nicht mehr anerkannt war, führte. Mehr lässt sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen nicht ableiten. Der Gesuchsgegner hat sich abgesehen davon wäh- rend seiner Anwesenheit in der Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen kann nicht darauf geschlossen wer- den, sein strafrechtlich relevantes Verhalten sei ein konkretes Anzei- chen dafür, dass er sich einer Ausschaffung entziehen werde. 128 Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspä- tete Gewährung des rechtlichen Gehörs. - Gestützt auf Art. 14 ANAG kann ein Betroffener zwangsweise ausge- schafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Frei- heitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem lau- fenden Vollzug der Ausschaffung, sind die Voraussetzungen von Art. 13b ff. ANAG zu beachten (Erw. II/1a). - Die vorläufige Festnahme eines Betroffenen zwecks Ausschaffung bedarf gemäss § 13 EGAR eines Haftgrundes im Sinne von Art. 13a und b ANAG (Erw. II/1c). - Beabsichtigt die Fremdenpolizei einen Betroffenen innert 24 Stunden seit Anhaltung auszuschaffen und weigert sich dieser, die Schweiz freiwillig zu verlassen, führt eine kurze Fristüberschreitung bezüg- lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 23 KV) in der Regel nicht zur Haftentlassung (Erw. II/3c). 2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 515 Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Februar 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen V.H. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00001). Aus den Erwägungen II. 1. Der Gesuchsgegner wurde im Auftrag der Fremdenpolizei am 20. Februar 2002 um 14.00 Uhr zwecks Ausschaffung von der Kantonspolizei verhaftet. a) Gemäss Art. 14 ANAG kann die zuständige kantonale Be- hörde einen Ausländer in einen von ihr bezeichneten Staat unter an- derem ausschaffen, wenn er die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lässt. Auch wenn dem Gesetz nicht direkt zu entnehmen ist, in welcher Form und Intensität die Behörden Zwangsmittel einsetzen können, ist offensichtlich, dass der Einsatz von Zwangsmitteln grundsätzlich zulässig ist und zumindest eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen umfasst. Fraglich ist, ob eine sich auf Art. 14 ANAG abstützende Freiheitsbeschränkung auch die Inhaftierung eines Betroffenen ein- schliesst. Art. 13b und 13c ANAG ermächtigen die Behörden, den Betrof- fenen zur Sicherstellung des Vollzuges der Ausschaffung zu inhaftie- ren, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist, ein Haftgrund vorliegt, die Haft verhältnismässig ist und kein Haftbeendigungsgrund ersichtlich ist. Kann die Ausschaf- fung nicht unmittelbar vollzogen werden, besteht demnach die Mög- lichkeit, den Betroffenen zur Sicherstellung des Vollzuges, das heisst von der Festnahme bis zum Beginn der eigentlichen Ausschaffung, zu inhaftieren. Das Gesetz formuliert die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft, das heisst einer Haft, welcher in zeitlicher Hinsicht der Ausschaffung vorangeht und den Vollzug sicherstellen soll, klar. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine Inhaftierung eines Betroffenen gestützt auf Art. 14 ANAG. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen mit der Rechtslage vor Ein- führung der Zwangsmassnahmen, als das Bundesrecht keine Aus- 516 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 schaffungshaft sondern lediglich die Ausschaffung selbst kannte, welche sich schon damals auf Art. 14 ANAG abstützte und als zwangsweises beziehungsweise polizeiliches Verbringen an die Grenze und Erzwingen oder Überwachen des Grenzübertrittes um- schrieben wurde (Peter Sulger Büel, Vollzug der Fernhalte- und Ent- fernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bun- des und des Kantons Zürich, Bern 1984, S. 171). Die Anordnung einer Ausschaffungshaft hatte sich damals auf kantonale Bestim- mungen zu stützen. Art. 14 ANAG deckt damit Freiheitsbeschränkungen ab, welche im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausschaffung auftreten können. Bei vorgängiger Inhaftierung beginnt die eigentliche Aus- schaffung mit dem Austritt des Betroffenen aus der Haftanstalt und endet mit der Einreise im Zielstaat. Zwar ist unvermeidlich, dass es im Rahmen des Vollzuges der Ausschaffung zu inhaftierungsähnli- chen Situationen kommt. Diese sind im Hinblick auf Art. 14 ANAG jedoch nur insoweit zulässig, als sie sich im Verlaufe des Vollzuges der Ausschaffung ergeben und in direktem Zusammenhang mit der Ausschaffung stehen. Zu denken ist hierbei etwa an ein kurzfristiges Verbringen in eine Einstellzelle. Erfolgt die Inhaftierung bevor der Vollzug begonnen hat oder nachdem er abgebrochen werden musste, liegt keine Haft im Rahmen des Vollzugs vor (Entscheid des Präsi- denten des Rekursgerichts vom 7. Juni 2000, HA.2000.00028). b) Gemäss § 13 EGAR kann die Fremdenpolizei die vorläufige Festnahme einer ausländischen Person anordnen, wenn ein Haft- grund im Sinne des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BGZ) vom 18. März 1994 vor liegt. Die einschlägi- gen Bestimmungen bezüglich des Haftgrundes finden sich heute in Art. 13a und b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931. Wie nachfolgend unter Ziffer 4b ausgeführt wird, lag im Zeit- punkt des Auftrages der Fremdenpolizei an die Kantonspolizei, den Gesuchsgegner anzuhalten und der Flughafenpolizei zuzuführen, der Haftgrund nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vor. Damit ist die vor- läufige Festnahme des Gesuchsgegners grundsätzlich nicht zu bean- standen. 2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 517 c) Gemäss § 23 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 beziehungsweise § 15 Abs. 2 EGAR hat jemand, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch einen gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme. Der Gesuchsgegner wurde am 20. Februar 2002 um 14.00 Uhr angehalten. Das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Aus- schaffungshaft wurde ihm am 21. Februar 2002 um 15.00 Uhr ge- währt. Damit steht fest, dass dem Gesuchsgegner das rechtliche Ge- hör nicht innerhalb der Frist von 24 Stunden gewährt wurde. Es stellt sich die Frage, ob das Nichteinhalten der 24-Stunden-Frist zur Haft- entlassung des Gesuchsgegners führen muss. Im vorliegenden Fall ist die vorläufige Festnahme des Gesuchs- gegners rechtmässig erfolgt. Die Fremdenpolizei beabsichtigte, den Gesuchsgegner innerhalb der 24-Stunden-Frist auszuschaffen. Die Frage einer länger dauernden Haftanordnung stellte sich erst im Zeitpunkt als sich der Gesuchsgegner weigerte, das Flugzeug Rich- tung Heimatland zu besteigen. Die Vorgehensweise der Fremdenpo- lizei ist nicht zu beanstanden, denn sie war nicht verpflichtet, dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör vor Beginn der Ausschaffung zu gewähren. Nachdem die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend einer Haftanordnung unverzüglich nach dessen Weigerung die Schweiz zu verlassen gewährt hat und die Fristüberschreitung durch das Verhalten des Gesuchsgegners hervor- gerufen wurde, rechtfertigt sich eine Haftentlassung wegen der kur- zen Überschreitung der 24-Stunden-Frist um eine Stunde nicht. An- ders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn die Ausschaffung aus Gründen scheitert, die der Gesuchsgegner nicht beeinflussen kann. 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 519 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei 129 Verwarnung. - Voraussetzungen einer Verwarnung (Erw. II/2a und b). - Die Unrechtmässigkeit eines Strafbefehls ist im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens gegen den Strafbefehl geltend zu machen (Erw. II/2c). - Die Verwarnung muss sich als verhältnismässig erweisen (Erw. II/3). - In der Regel ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an ei- nem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhalten- den ausländischen Staatsangehörigen auszugehen. Daraus leitet sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonfor- mes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu verwarnen (Erw. II/3a). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 4. Oktober 2002 in Sachen A.A. gegen einen Entscheid des Migrationsamtes (BE.2002.00043). Aus den Erwägungen II. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 hat ein Ehegatte eines in der Schweiz niedergelassenen Aus- länders Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Dieser An- spruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Als Rechtsfolge eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung kann bei bereits bestehender Aufenthaltsbewil- ligung deren Nichtverlängerung angeordnet werden. Erweist sich die