Es wird Aufgabe der Fremdenpolizei sein, entweder die Aussage des Gesuchsgegners auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder mit den zuständigen Bundesbehörden zu klären, ob die Rückschaffung für einen Betroffenen, der in seinem Heimatland ein Tötungsdelikt begangen hat, generell bzw. allenfalls im konkreten Fall individuell für den Gesuchsgegner unzumutbar ist. Nachdem bezüglich Einhaltung des Non- Refoulement-Prinzips in der Regel keine separate Verfügung erlassen wird, besteht für den Gesuchsgegner wohl einzig die Möglichkeit, bei der Fremdenpolizei auf einige Tage vor der Ausschaffung eine Feststellungsverfügung zu beantragen, in welcher die Nichtverlet-