Im vorliegenden Fall drängt sich dies umso mehr auf, als dass die Frage der Unzumutbarkeit der Rückkehr hinsichtlich des allenfalls bevorstehenden Strafverfahrens aufgrund des eingestandenen Tötungsdeliktes noch nicht überprüft wurde. Es wird Aufgabe der Fremdenpolizei sein, entweder die Aussage des Gesuchsgegners auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder mit den zuständigen Bundesbehörden zu klären, ob die Rückschaffung für einen Betroffenen, der in seinem Heimatland ein Tötungsdelikt begangen hat, generell bzw. allenfalls im konkreten Fall individuell für den Gesuchsgegner unzumutbar ist.