Eine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Gesuchsgegner bei Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des zugegebenen Tötungsdeliktes einem Strafverfahren zu unterziehen haben wird, welches nicht dem hier üblichen Standard entspricht. Daraus auf eine offensichtliche Unzumutbarkeit der Ausschaffung und damit auf eine Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft zu schliessen, ginge jedoch zu weit. Gleiches gilt für die vorgebrachte Unzumutbarkeit aufgrund der ge- 484 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001