Gesundheitszustandes ein derart langer Flug zugemutet werden könne. aa) Der Gesuchsgegner verlangt die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter, da die neu angeführten Gründe im Rahmen des Asylverfahrens nicht überprüft worden seien. Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), nicht aber die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung selbst (BGE 121 II 59, E. 2b, S. 61).