Im Weiteren sei er in Aarau von drei Jugendlichen verprügelt worden, wobei er sich eine Kieferverletzung zugezogen habe. Diesbezüglich befinde er sich immer noch in ärztlicher Behandlung und könne zur Zeit nur weiche Nahrung zu sich nehmen. Der Gesuchsgegners geht davon aus, es sei unter diesen Umständen unzumutbar, ihn in ein Land auszuschaffen, dessen Justiz den Anforderungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 nicht genüge. Im Weiteren sei von Amtes wegen abzuklären, ob dem Gesuchsgegner aufgrund seines 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 483