II. 2. d) Der Gesuchsgegner macht geltend, seine Ausschaffung sei unzumutbar. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2001 teilte der Gesuchsgegner erstmals mit, dass er in seinem Heimatland ein Tötungsdelikt begangen habe. Bei einem Streit habe er seine Freundin geschlagen, worauf diese hingefallen und in der Folge verstorben sei. Dies sei der wahre Grund für die Ausreise aus seinem Heimatland beziehungsweise die Einreise in die Schweiz gewesen. Im Weiteren sei er in Aarau von drei Jugendlichen verprügelt worden, wobei er sich eine Kieferverletzung zugezogen habe.