zuständige deutsche Bürger- und Einwohneramt der Fremdenpolizei ein Laissez-passer betreffend den Gesuchsgegner - ausgestellt durch die Botschaft des Heimatlandes des Gesuchsgegners in Bonn - zu. Anlässlich einer Vorsprache bei der Fremdenpolizei am 11. Juni 2001 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass seine Rückreise für die nächste Woche organisiert werde. Am 20. und 21. Juni 2001 verweigerte der Gesuchsgegner die Unterschrift auf einem Informationsblatt betreffend die Modalitäten seiner Rückkehr von Zürich in sein Heimatland. Hierauf teilte ihm die Fremdenpolizei mit Schreiben vom 21. Juni 2001 erneut die Daten seines Rückfluges mit.