2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 481 Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr. 111 Ausschaffungshaft; Unzumutbarkeit der Ausschaffung. Die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung des Ausländers (Erw. II/2d).