ein. Mit Schreiben vom 11. April 2001 teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er habe die Schweiz sofort zu verlassen und unverzüglich mit Reisedokumenten auf der Amtsstelle der Fremdenpolizei in Aarau vorzusprechen. In der Folge wurden durch die Fremdenpolizei diverse Abklärungen betreffend eines früheren Aufenthaltes des Gesuchsgegners in Deutschland vorgenommen. Diese ergaben, dass der Gesuchsgegner bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 stellte das