Die Fremdenpolizei hatte am 4. Mai 2001 - unter Beachtung von § 15 Abs. 4 EGAR - die Haftanordnung noch während der laufenden Untersuchungshaft verfügt. Dabei wurde festgelegt, dass die Haft direkt im Anschluss an die Untersuchungshaft beginne. Erst ab Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Gesuchsgegner allein aus fremdenpolizeilichen Gründen inhaftiert. 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 481 Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr.