Verständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Frage aufwirft, ob die Untersuchungshaft mehr der Ausschaffung als der Abklärung deliktischen Verhaltens diente. Beides ändert jedoch nichts daran, dass es dem fremdenpolizeilichen Haftrichter verwehrt ist, die Rechtmässigkeit einer vorgängigen Untersuchungshaft zu überprüfen und damit den Beginn der Ausschaffungshaft auf einen Zeitpunkt vor Entlassung aus der Untersuchungshaft vorzuverlegen. Die Fremdenpolizei hatte am 4. Mai 2001 - unter Beachtung von § 15 Abs. 4 EGAR - die Haftanordnung noch während der laufenden Untersuchungshaft verfügt.